09.09.2010
Literaturhaus Hamburg e.V.
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satzung des vereins

LITERATURHAUS E.V.

  * Satzung in der Fassung von 2002 * 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Literaturhaus e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bildenden Kunst und der Neuen Medien und die Unterhaltung eines Literaturhauses.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Einrichtung und Unterhaltung des Literaturhauses und der damit zusammenhängenden Veranstaltungen verwirklicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Freie und Hansestadt Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglied kann auch jede juristische Person werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist der Verein nicht verpflichtet, dem/ der AntragstellerIn die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung kann erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Das Mitglied hat das Recht, den Mitgliederausschuss (§ 12) anzurufen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
  1. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

                       § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und Veranstaltungen in diesen Einrichtungen abzuhalten.
  2. Über die Nutzung der Räume im einzelnen entscheidet der Vorstand.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand soll sich aus fünf Mitgliedern zusammensetzen.
  2. Der Verein wird durch jedes seiner Vorstandsmitglieder allein vertreten.
  3. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstand

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • c) Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
  • d) Berufung eines Geschäftsführers/ einer Geschäftsführerin und weiterer MitarbeiterInnen

2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung muss der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Vorstand wählt den Vorstandsvorsitzenden mit einfacher Mehrheit. Als Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der Vorstand das Recht, ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu kooptieren. Wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet, so wird bis zur regulären Neuwahl des Vorstands ein Mitglied nachgewählt.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann in schriftlichem Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 12 Mitgliederausschuss

  1. Der Mitgliederausschuss besteht aus drei Personen, die Mitglied des Vereins sind.
  2. Die Angehörigen des Mitgliederausschusses werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.Die Angehörigen des Mitgliederausschusses dürfen weder Vorstandsmitglieder noch GeschäftsführerIn des Vereins sein.
  4. Der Mitgliederausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
  5. Entscheidungen müssen protokolliert und von allen Angehörigen des Ausschusses unterschrieben werden.
  6. Der Mitgliederausschuss kann von jedem Mitglied bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Neuaufnahmen und Ausschlüssen angerufen werden.
  7. Der Mitgliederausschuss kann einstimmig die Behandlung einer Sache ablehnen.
  8. Entscheidungen sind dem Anrufenden und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 § 13 RechnungsprüferIn

Die Mitgliederversammlung wählt zwei RechnungsprüferInnen für die Dauer von vier Jahren.

    § 14 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Juristische Personen können sich durch eine/n VertreterIn vertreten lassen, die/ der eine Stimme hat. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • a) Entgegennahme des Jahresberichts mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Entlastung des Vorstands
  • b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • d) Wahl der RechnungsprüferInnen
  • e) Wahl des Mitgliederausschusses
  • f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

   § 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der/die VersammlungsleiterIn hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/ dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder der/dem SchatzmeisterIn geleitet. Ist kein Vorstands-mitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die VersammlungsleiterIn
  2. Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimm-berechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht (§ 14) einberufen worden ist.
  4. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Versammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden KandidatInnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der/dem VersammlungsleiterIn zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen SchriftführerIn und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (§ 17 Abs. 4).
  2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/ die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Freie und Hansestadt Hamburg (§ 2 Abs. 4).
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 
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